§ 1 Definitionen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "fliegen" jede Fortbewegung einer natürlichen Person im Freien ohne eine das Gewicht derselben natürlichen Person tragende körperliche Verbindung zur Erdoberfläche, es sei denn es handelt sich bei der Bewegung um einen unkontrollierten freien Fall ("Sturz")
2. "fliegerische Sorgfalt" - siehe folgendes Lehrvideo